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Anwaltskanzlei in Hamburg
Baumeisterstraße 2/
Ecke Lange Reihe
20099 Hamburg
Tel.: 040 - 24 85 94 60
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Urheberrecht und Musik
Das Urheberrecht schützt Werke der Literatur, Wissenschaft, Kunst und Musik, wobei als "Werke" im Sinne des Urheberrechtsgesetzes nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 2 nur "persönliche geistige Schöpfungen" angesehen werden.
Voraussetzung eines urheberrechtlichen Schutzes ist ein dem Werk innewohnender Inhalt gedanklicher oder ästhetischer Art, der in einer bestimmten Form Ausdruck gefunden hat. Nicht geschützt wird durch das Urheberrechtsgesetz daher eine bloße Idee.
Allerdings sind auch keine zu großen Anforderungen an die Schöpfungshöhe zu stellen: Bereits eine "geistvolle" Form und Art der Materialsammlung, Einteilung und Anordnung des dargebotenen Stoffes ist zur Begründung einer Urheberrechtsfähigkeit ausreichend.
Rechtsanwalt Aßmann berät Sie gern in allen Fragen des Schutzes von Urheberrechten und der Wahrnehmung / Nutzung von Urheberrechten.
Er verfügt über umfangreiche Erfahrungen in der Prüfung und Verhandlung von Wahrnehmungs- und Nutzungsverträgen, insbesondere im Bereich der Musikbranche. Von unserer Kanzlei wurden sowohl Urheber, Produzenten als auch ausübende Künstler vertreten.
Darüber hinaus vertritt Rechtsanwalt Aßmann Sie auch in allen Fragen des Urheberrechts bundesweit vor den Landgerichten und vor dem Hanseatischen Oberlandesgericht. | | Interessenschwerpunkt:
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